Das neue Timesharegesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I
Nr. 70,
ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996
Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an
Wohngebäuden*)
(Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)
Vom 20. Dezember 1996
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt (Veräußerer), und einer natürlichen Person, die bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Erwerber).
(2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber gegen Zalung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 2 Prospekt; erforderliche Angaben
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so muß der Prospekt in der Sprache dieses Staates abgefaßt sein, ist er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaates einen solchen in der Sprache des Staates, dem er angehört, verlangen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen wählen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(3) Der Veräußerer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, daß der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§ 3 Schriftform; erforderliche Angaben
(1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staates abzufassen. Ist der Erwerber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des Staates, dem er angehört, wählen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten § 5 und § 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in einer der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Erwerber vor Abschluß des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muß die Vertragsurkunde die in
§ 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
(4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzug entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§ 4 Pflichtangaben
(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Veräußerers des Nutzungsrechts und des Eigentümers
desWohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen
Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des
Veräußerers inbezug auf das oder die Wohngebäude;
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch
zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude
belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechtes gegeben sein müssen;
3. daß der Erwerber kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern
dies tatsächlich nicht der Fall ist;
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das
Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht;
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das
Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie
zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß;
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung;
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der
Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist
der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden
darf;
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die
Rückzahlung vom Erwerber geleisteter Zahlungen im Falle der Nichtfertigstellung bestehen;
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die
dem Erwerber zur Verfügung stehen oder stehen werden, und gegebenenfalls ihre
Nutzungsbedingungen;
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Erwerber Zugang hat
oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen;
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und
Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und
den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Erwerber für die in den Nummern 6
und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen
Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;
10. ob der Erwerber an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung
des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen
kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Veräußerer oder ein Dritter einen
Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermitteln.
(2) Der Prospekt muß außerdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Erwerbers zum Widerruf gemäß § 5, Namen und
Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die
schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf, daß die Widerrufsfrist durch
rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gegebenenfalls muß der
Prospekt auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs in
Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat;
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
(3) Der Vertrag muß zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Erwerbers;
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht
jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechtes nach Jahren und die
weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten;
3. die Erklärung, daß der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechtes mit keinen
anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist;
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung des
Erwerbers wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von zehn Tagen
schriftlich widerruft.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist
beginnt erst, wenn dem Erwerber die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf
ausgehändigt wird. Die Belehrung muß Name und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen
Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf enthalten, daß die
Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Gegebenenfalls
muß die Belehrung auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs
gemäß Absatz 6 Satz 3 zu erstatten hat. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu
gestalten und vom Erwerber gesondert zu unterschreiben. Wird der Erwerber nicht nach den
Sätzen 2 bis 5 belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend
von Satz 2 erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der
Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Erwerber der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder
nicht in der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der
Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 1 Satz 1 einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10
und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 2 Satz 2 erst, wenn dem Erwerber diese Angabe
schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer
Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Erwerber.
(5) Ist streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Erwerber der Prospekt in der
vorgeschriebenen Sprache, die Vertragsurkunde, eine Abschrift der Vertragsurkunde oder die
Belehrung ausgehändigt worden ist oder eine vorgeschriebene, im Vertrag jedoch fehlenden
Angabe schriftlich mitgeteilt worden ist, so trifft die Beweislast den Veräußerer.
(6) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der
notariellen Beurkundung, so hat der Erwerber dem Veräußerer die Kosten der Beurkundung
zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze
3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Erwerber kann vom
Veräußerer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen.
§ 6 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Erwerber für das Nutzungsrecht zu entrichten
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Veräußerers finanziert, so wird die auf
den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst
wirksam, wenn der Verbraucher den Vertrag über die Teilzeitnutzung des Wohngebäudes oder
der Wohngebäude nicht gemäß § 5 widerruft. Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil
verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Erwerber sind ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der
Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Veräußerers bedient. Ist der Kreditbetrag bei
Wirksamwerden des Widerrufs dem Veräußerer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Erwerber hinsichtlich derRechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und
Pflichten des Veräußerers ein.
§ 7 Anzahlungsverbot
Der Veräußerer darf Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den Erwerber nicht fordern oder annehmen. Für den Erwerber günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
8 Kollisionsregel
Unterliegt ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden oder
ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts (§ 6)
ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn
1. das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist
oder
2. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes, einer öffentlichen Werbung oder
einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustandekommt, die der Veräußerer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet, und wenn der Erwerber bei Abgabe seiner
auf den Vertragsabschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
§ 9 Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch andereweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 10 Änderung anderer Gesetze
(1) § 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBI. I S. 122), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 3 enthält folgende Fassung: "(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
so sind in bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden."
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(2) An § 7 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2840),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 509) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der
Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem
Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet."
(3) § 340 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI.
I S. 425), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1246)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des Absatzes 5 Nr. 5 wird der Punkt durch eine Beistrich ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. I S. 2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird."
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig